Die Genugtuung ist nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Urteilszeitpunkt zu bemessen. Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BSK OR - KESSLER, 7. Auflage 2019, N 24 zu Art. 47 OR).»