19.1. Anspruchsgrundlagen Genugtuung Die Kammer verweist für die Anspruchsgrundlagen der Genugtuung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. pag. 512, S. 43 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).