18.9.2. Subsumtion Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass dem Beschuldigten eine günstige Prognose in Bezug auf die mit Geldstrafe geahndeten Delikte gestellt werden kann. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hingegen trifft nicht zu, dass er während der langen Verfahrensdauer keine weiteren Delikte begangen hat; es wird auf das diesbezüglich hiervor Ausgeführte sowie das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2019 (pag. 621) verwiesen.