Bei den Verbindungssanktionen ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des BGer 6B_482/2007 vom 12.08.2008). Führt dies in den oben erwähnten beiden Ausnahmefällen zu überhöhten Ersatzfreiheitsstrafen, empfiehlt es sich, die Ersatzfreiheitsstrafe bei einem Fünftel der Gesamtsanktion zu belassen (VBRS-Strafzumessungsrichtlinie, S. 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).»