Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bei den Verbindungssanktionen ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit dem jeweiligen Tagessatz der Geldstrafe zu berechnen (Urteil des BGer 6B_482/2007 vom 12.08.2008).