41 18.9. Bedingter Vollzug, Probezeit und Verbindungsbusse 18.9.1. Rechtliche Grundlagen Es kann wiederum vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 511, S. 42 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die künftige Deliktsfreiheit des Täters wird vermutet.