Nach Berücksichtigung sämtlicher, für die Strafzumessung relevanter Faktoren resultiert eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen. Betreffend die Tagessatzhöhe gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über keinen Berufsabschluss verfügt, zuletzt in der Schweiz arbeitslos war und in Aussicht stellte, eine Lehre machen zu wollen. Er wohnte bei seiner Mutter und hatte keine familiären Verpflichtungen. Seit 2019 hält sich der Beschuldigte in Sarajevo auf. Ob er dort einer Erwerbstätigkeit nachgeht und was er dabei verdient, entzieht sich der Kenntnis der Kammer.