Ergänzend und präzisierend hält die Kammer fest, dass sie gestützt auf die erdrückende Beweislage einen Geständnisrabatt nicht als angemessen sieht und dass die seit dem 1. Januar 2020 geltenden VBRS-Richtlinien in Bezug auf die Empfehlungen für diesen Tatbestand keine Änderung erfahren haben. Sie erachtet angesichts der Erwägungen hiervor bei isolierter Betrachtung dieses Delikts eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen. Diese ist im Umfang von 15 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. 18.5. Tatkomponentenstrafe nach Asperation