Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich ohne besondere Notlage dafür entschied, den Wagen ohne Begleitperson zu führen. Der Beschuldigte hat nach anfänglichem Abstreiten vor Ort die Handlung von Beginn weg zugegeben, dies jedoch aufgrund der erdrückenden Beweislage. Ein Geständnisrabatt ist nur in geringem Ausmass zu gewähren. […]»