40 seiner damaligen Freundin fuhr und mit dieser Fahrt nicht nur sich selber, sondern mindestens noch eine weitere Person gefährdete. Er wurde von der Polizei nämlich wegen seiner Fahrweise angehalten. Diese Umstände wirken sich leicht straferhöhend aus. Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass die Fahrt nachts erfolgte, als es kaum Verkehr hatte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich ohne besondere Notlage dafür entschied, den Wagen ohne Begleitperson zu führen.