18.4. Asperation für das Ausführen einer Lernfahrt ohne Berechtigung Schliesslich verweist die Kammer auch betreffend die Asperation für das Ausführen einer Lernfahrt ohne Berechtigung auf die Vorinstanz (pag. 510, S. 41 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Die Richtlinie für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 01.01.2014 (VBRS-Strafzumessungsrichtlinie) sieht für das Fahren als Lernfahrer ohne Begleitperson eine Strafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vor.