Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine leichte Droge. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Privatklägerin erst 15 Jahre alt war (vgl. HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 1. Auflage 2019, N 7 zu Art. 19bis StGB). Das objektive Tatverschulden erscheint vorliegend insgesamt als leicht. Beim subjektiven Tatverschulden erlaubt die direktvorsätzliche Begehung keine Strafminderung. Der Beschuldigte hat die Mitnahme des Joints zunächst zugegeben und in der Folge durchwegs bestritten. Es kann ihm deshalb auch in diesem Punkt kein Geständnisrabatt gewährt werden.