Die Kammer erachtet dafür mit der Vorinstanz eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen. 18.3. Asperation für die Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige Auch diesbezüglich kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 509 f., S. 40 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte hat einen Joint geraucht und der Privatklägerin davon angeboten. Nach Aussagen der Privatklägerin hatte sie früher regelmässig gekifft und das auch gut vertragen. Die Reaktion der Privatklägerin auf das Marihuana war selbst für die Privatklägerin überraschend.