39 geflösst. Das objektive Tatverschulden erscheint insgesamt als leicht. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Täter mit Eventualvorsatz handelte, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Mit seiner Handlung verfolgte er keine egoistischen Beweggründe und war betreffend diesen Handlungen von Beginn weg geständig.»