Die Menge des mitgebrachten Alkohols war beträchtlich. Es war jedoch geplant den Abend gemeinsam zu verbringen und gemeinsam vom Alkohol zu konsumieren, so dass für die Strafzumessung nicht die gesamte mitgebrachte Menge ausschlaggebend sein kann, sondern auf die von der Privatklägerin tatsächlich konsumierte Menge, d.h. von 4 Eve und zwei Wodka-Colas, abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die Privatklägerin bereits früher schon Alkohol konsumiert hatte und gemäss ihren eigenen Angaben grundsätzlich wusste, wie viel sie vertragen konnte. Der Alkohol wurde ihr auch nicht vom Täter ein-