509, S. 40 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte stellte der 15-jährigen Privatklägerin auf ihre Bitte hin alkoholische Getränke zur Verfügung, wovon eines einen Alkoholgehalt von Vol. 17 % aufwies und somit erst ab 18 Jahren freigegeben war. Nicht zu vernachlässigen ist, dass insbesondere die ab 16 Jahren freigegebenen, süssen Alcopops bzw. Bier eine besondere Gefährlichkeit aufweisen, weil diese vom Geschmack her alkoholfreien Süssgetränken ähnlich sind. Die Menge des mitgebrachten Alkohols war beträchtlich.