49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein. 18.2. Einsatzstrafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder Betreffend Bildung und Begründung der Einsatzstrafe für das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 509, S. 40 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte stellte der 15-jährigen Privatklägerin auf ihre Bitte hin alkoholische Getränke zur Verfügung, wovon eines einen Alkoholgehalt von Vol. 17 % aufwies und somit erst ab 18 Jahren freigegeben war.