18. Konkrete Strafzumessung Geldstrafe 18.1. Schwerste Tat und Strafrahmen Sowohl bei Art. 136 StGB, bei Art. 19bis BetmG als auch bei Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG liegt die Strafandrohung bei Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer erachtet hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verabreichen gesundheitsgefährdeter Stoffe an Kinder als die schwerste Tat. Die Einsatzstrafe wird anschliessend, wie bereits ausgeführt, alsdann in Anbetracht der beiden weiteren Delikte nach Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein.