Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 508, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung) hält die Kammer jedoch fest, dass sich der Beschuldigte während des hängigen Strafverfahrens sehr wohl weitere Delikte zu Schulden kommen liess, beging er doch im Januar 2019 Widerhandlungen gegen das SVG (vgl. pag. 621). Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, ist die Probezeit dennoch auf zwei Jahre festzulegen.