Zwar hat der Gutachter das Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten wie die vorliegend Beurteilten als leicht bis mittel eingestuft, erklärte aber auch dass die psychische Störung remittiert ist. Weiter trägt die Kammer der Warnwirkung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils Rechnung (vgl. auch pag. 508, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Vollzug ist somit teilbedingt auszusprechen. Der bedingte Vollzug wird für eine Teilfreiheitsstrafe von 24 Monaten gewährt. Der unbedingt zu vollziehende Anteil beträgt somit 6 Monate. Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen (pag.