38 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es sich beim Beschuldigten um einen Ersttäter handelt, welchem eine günstige Prognose auszustellen ist. Zwar hat der Gutachter das Rückfallrisiko für ähnliche Straftaten wie die vorliegend Beurteilten als leicht bis mittel eingestuft, erklärte aber auch dass die psychische Störung remittiert ist.