Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je schwerer das Verschulden und je negativer die Prognose, desto grösser muss der zu vollziehende Teil der Strafe sein – und umgekehrt (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 17 ff. zu Art. 43).