Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen. Angesichts des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es allerdings bei der erstinstanzlich ausgefällten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. 17.9. Teilbedingter Strafvollzug und Probezeit