Allerdings erfolgte die Anklageerhebung in der Folge dann erst rund ein halbes Jahr später, Mitte Juni 2018, und verging im Anschluss seit der Anklageerhebung ein gutes weiteres Jahr bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. Juli 2019. Entsprechend bejaht die Kammer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und reduziert infolgedessen die auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe um 5 Monate. 17.8. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als dem Gesamtverschulden angemessen.