Die Kammer berücksichtigt mit der Vorinstanz, dass seit der Anzeigeerstattung anfangs 2015 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 17. Juli 2019 insgesamt viereinhalb Jahre verstrichen. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend schwerwiegende Vorwürfe zu beurteilen sind, sich die Untersuchung wie bei Sexualdelikten üblich, als anspruchsvoll erwies, zumal kaum objektive Beweismittel vorhanden und die betroffenen Personen mehrmals zu befragen waren (vgl. pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung).