Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit weder straferhöhend noch strafmindernd aus, es bleibt bei einer vorläufigen Einsatzfreiheitsstrafe von 40 Monaten. 17.7. Verletzung Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren beförderlich zu führen, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen.