Der Beschuldigte liess in seinen Aussagen zudem Einsicht und Reue vermissen. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte während des Verfahrens keine Opferempathie zeigte und sich mehr als Opfer, denn als Täter sah (vgl. pag. 506, S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diese Komponenten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. 17.6.3. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral zu gewichten ist. 17.6.4. Fazit Täterkomponenten