Er suchte zudem weiterhin nach Ausreden bzw. beharrte darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin dies auch gewollt habe und es alles einvernehmlich gewesen sei. Von einem Geständnis, welches eine Reduktion der Strafe rechtfertigen würde, kann deshalb sicher nicht die Rede sein – dafür sind die in seinen Aussagen enthaltenen Minimierungs- und Relativierungstendenzen zu offensichtlich und zu stark ausgeprägt. Der Beschuldigte liess in seinen Aussagen zudem Einsicht und Reue vermissen.