36 seiner psychischen Erkrankung zu sagen. Gestützt auf die Akten ist anzunehmen, dass der Beschuldigte «behandlungsresistent» ist, d.h. er nicht das Gefühl hat, sich wegen seiner psychischen Erkrankung in psychologische Behandlung begeben und/oder Medikamente nehmen zu müssen. Die aktuellen persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. 17.6.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren korrekt, was erwartet werden darf und sich neutral auswirkt.