35 17.6. Täterkomponenten 17.6.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 505 f., S. 36 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen hat (p. 180). Diese Tatsache ist aber bei der Strafzumessung neutral zu werten.