Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. Unter dem Titel der subjektiven Tatkomponenten berücksichtigt die Kammer strafmindernd, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Strafmindernd fällt weiter wiederum ins Gewicht, dass auch die sexuellen Handlungen mit Kindern in einer Handlungseinheit mit der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfolgte. Hätte die Kammer das Delikt isoliert zu betrachten, würde sie dafür eine Strafe von 8 Monaten als verschuldensangemessen erachten.