Mit der Vorinstanz (pag. 505, S. 36 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verweist die Kammer auch bezüglich das praktisch identische Tatverschulden bei den sexuellen Handlungen mit Kindern auf die entsprechenden Ausführungen zur Vergewaltigung hiervor. Betreffend das objektive Tatverschulden ist tatspezifisch zu berücksichtigen, dass das Opfer 15 Jahre alt und somit in der Nähe der Schutzaltersgrenze, der Täter selber knapp 18 Jahre alt war. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheint eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen.