190 Abs. 1 StGB zu orientieren. Die Strafe darf im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120). Die Tatschwere einer sexuellen Nötigung i. S. v. Art. 189 StGB ist nicht aufgrund des jeweiligen Nötigungsmittels abzustufen, sondern ist allein nach den Umständen des konkreten Falles zu bestimmen (BGE 128 IV 97, 104).»