504 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Nötigung zur Duldung von Oral- oder Analverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich, da diese Handlungen in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich sind. Bei der Strafzumessung für die Nötigung zur Duldung von solchen beischlafsähnlichen Handlungen hat sich das Gericht deshalb grundsätzlich an der einjährigen Mindeststrafe der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zu orientieren.