34 17.3. Asperation sexuelle Nötigung Die Kammer verweist zunächst auf die folgenden zutreffenden vorinstanzlichen theoretischen Erwägungen (pag. 504 f., S. 35 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Nötigung zur Duldung von Oral- oder Analverkehr in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich, da diese Handlungen in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich sind.