504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Zudem hat sich der Beschuldigte in der Zeit seit der Tat nicht wohl verhalten (vgl. pag. 621, wonach gegen den Beschuldigten eine weitere Strafuntersuchung hängig ist und in einem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn unterdessen sogar eine weitere Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ergangen ist). 17.2.6. Fazit Einsatzstrafe Es resultiert somit eine Einsatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten.