, N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, N 42 zu Art. 48). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass vorliegend gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB keine Strafmilderung zu gewähren ist, weil trotz der vergangenen Zeit kein vermindertes Strafbedürfnis besteht und die Verfolgungsverjährung noch lange nicht eintreten würde (vgl. pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung).