17.2.4. Zwischenfazit Tatverschulden Einsatzstrafe Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. 17.2.5. Verschuldensunabhängige Strafzumessungsfaktoren Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art.