Keine Verminderung der Schuldfähigkeit Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 504, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Im Gutachten vom 27.09.2017 wurden beim Beschuldigten eine bipolare Affektstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit schizotypischen und histrionischen Zügen sowie ein zurückliegender Missbrauch von Amphetaminen diagnostiziert. Im Tatzeitpunt war die bipolare Affektstörung weitestgehend remittiert. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war gemäss Gutachten im Tatzeitpunkt vollständig erhalten. Die von der behandelnden Psychologin, Frau L.____