33 17.2.2. Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er befriedigte in egoistischer Weise seine sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf das Opfer, was allerdings tatbestandsimmanent und nicht straferhöhend zu gewichten ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit neutral aus. 17.2.3. Keine Verminderung der Schuldfähigkeit Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.