und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 708 Z. 9 ff., Z. 13 f., Z. 16 ff., Z. 28 ff., Z. 34 ff.], den Bericht der H.________ (Klinik) vom 23. November 2020 [pag. 724] sowie die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 720 f.]). Das objektive Tatverschulden wiegt somit verglichen mit anderen möglichen Tatvarianten einer Vergewaltigung noch gerade leicht, eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens erscheint dafür angemessen.