Die Vorinstanz hielt ebenfalls zu Recht fest, dass der Beschuldigte grob und insistent war, jedoch keine Brachialgewalt anwandte, um den letzten Widerstand der Straf- und Zivilklägerin zu brechen. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass Letztere gemäss ihren Schilderungen Angst davor hatte, wie weit der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen gehen würde und sie auch sechs Jahre nach dem Vorfall noch an den Folgen leidet, sich nach wie vor in psychologischer Behandlung befindet und sich nur von Frauen behandeln lassen kann (vgl. dazu die entsprechenden Aussagen der Straf-