der neu auflebende Freundschaft zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin sowie die Tatsache, dass er mit ihr allein in der Wohnung ihrer Mutter war, ausnutzte. Die Duldung des Beischlafs erzwang der Beschuldigten, indem er zum einen seine körperliche Überlegenheit einsetzte, zum anderen den durch Alkohol- und Marihuanakonsum geschwächten Zustand der Straf- und Zivilklägerin, welchen er zwar nicht direkt selber herbeigeführt, aber immerhin den Alkohol und das Marihuana auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin besorgt und mitgebracht hatte, ausnutzte (vgl. pag. 503, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung).