Weiter geht sie in leichter Abweichung von den vorinstanzlichen Erwägungen davon aus, dass der Beschuldigte nebst der angewandten körperlichen Gewalt weiter zumindest versuchte, auch durch das Nötigungsmittel des psychischen Druckes Einfluss auf die Straf- und Zivilklägerin zu nehmen, indem er ihr immer wieder sagte, sie dürfe nun nicht wieder brav werden. Hingegen ist der Vorinstanz wiederum beizupflichten, dass der erzwungene Sexualakt einmal erfolgte, nachdem die Beiden den Abend gemeinsam verbracht und Alkohol und Marihuana konsumiert hatten, der Beschuldigte die wie-