Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal eingesetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden (a. a. O.). Hat das Opfer der Nötigung keinen Widerstand entgegen gehalten und sich auf das Vorhaben des Täters eingelassen, kann dies keine Minderung der Strafe rechtfertigen (BGer 6B_494/2008; vgl. zum Ganzen BSK StGB – MAIER, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 190 StGB). […]»