Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen. Eine Vergewaltigung wiegt vor diesem Hintergrund stets schwer, was aber dem Tatbestand inhärent ist und durch die erhöhte Mindeststrafe berücksichtigt wird. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei der Vergewaltigung primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln sowie deren Auswirkungen auf das Opfer (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 2007, 297 m. V. auf BGer 6S.199/2004). Wenn situative Nötigungsmittel nur marginal eingesetzt werden, darf auf eine geringe kriminelle Energie geschlossen werden (a. a. O.).