32 17.2. Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 17.2.1. Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz hielt betreffend das objektive Tatverschulden zunächst Folgendes fest (pag. 503, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Bei einer Vergewaltigung wird die sexuelle Selbstbestimmung und damit ein hochrangiges Rechtsgut verletzt. Es ist gerichtsnotorisch, dass derartige Übergriffe bei den Opfern oftmals über längere Zeit massive psychische Folgen nach sich ziehen.