17. Konkrete Strafzumessung Freiheitsstrafe 17.1. Schwerste Tat und Strafrahmen Die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ist vorliegend die schwerste Straftat. Der Strafrahmen beläuft sich von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Dafür ist in einem ersten Schritt eine Einsatzstrafe zu bilden, welche anschliessend für die sexuelle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern angemessen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).