Demgegenüber sind für die übrigen Delikte – Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren sowie Fahren ohne Berechtigung – je Geldstrafen auszufällen und im Anschluss daran ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.