Im konkreten Fall rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer auch für die einer Geldstrafe zugänglichen Delikte der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür ist der enge Zusammenhang zwischen den gegenüber demselben Opfer verübten Delikte. Sie betreffen alle denselben Lebenssachverhalt. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Demgegenüber sind für die übrigen Delikte –